Die folgenden Dokumente werden in Kürze zur 'Kostenordnung' zusammengefasst:
Beitrags- und Gebührenordnung
Neufassung Januar 2005, letzte Änderung: Januar 2008
1. Bundesbeitrag
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 7 Euro für die Bearbeitung und den Sportpaß,
5 Euro für die Ausstellung eines neuen Aktivitätenpasses (Altmitglieder).
Der Bundesbeitrag beträgt jährlich 16 Euro.
Nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres beträgt der Rest-Bundesbeitrag 5 Euro. Gleichzeitig muß
der Bundesbeitrag von 16 Euro für das Folgejahr überwiesen werden.
Der Bundesbeitrag für das folgende Jahr ist jeweils bis zum 31.12. des Vorjahres zu zahlen. Bei
Zahlungsverzug von drei Monaten wird eine Verwaltungsgebühr von 3 Euro erhoben.
2. Prüfungsgebühr
Sie beträgt
für die Schülergrade: bis zur 4. Klase: je 10 Euro; ab 3. Klase: je 15 Euro
für die Trainer/in-Bescheinigung 25 Euro
für alle Lakan- / Dayang-Grade mit DAV-Urkunde (und Gürtel bei Lakan/Dayang Isa): 60 Euro,
auf Wunsch zusätzlich mit philippinischer Urkunde und/oder Gürtel: 80 Euro
3. Lehrgangsgebühr
3.1 Höhe der Gebühren
a) offene zweitägige Lehrgänge: für DAV-Mitglieder: 25 Euro, für Nichtmitglieder: 30 Euro.
Auch bei Teilnahme an nur einem Tag muß die volle Gebühr entrichtet werden.
b) offene eintägige Lehrgänge: für DAV-Mitglieder: 15 Euro, für Nichtmitglieder: 20 Euro
c) Dan-Lehrgänge: zweitägig 35 Euro, eintägig 20 Euro.
d) kombinierte Lehrgänge (1 Tag offen, 1 Tag Dan): bei Teilnahme an nur einem Tag: analog b) bzw. c),
bei Teilnahme an beiden Tagen: 30,- Euro bzw. 35,- Euro.
e) Dan-Lehrgänge ab 3. Dan: 20 Euro pro Tag.
f) Kostengünstigere Abmachungen mit dem/der Lehrgangsleiter/in sind zulässig (Lehrgänge sind
dann nicht zuschußfähig).
g) Voraussetzung für die Punkte a) bis e) sind Lehrgangsdauern von mindestens vier Stunden pro Tag, inklusive
jeweils einer Pause. Bei kürzeren Lehrgängen sind die Gebühren entsprechend (sinnvoll
gerundet) anzupassen. Längere Dauern sind immer zulässig. Zeiten für Prüfungen, die evtl. im
Anschluß an Lehrgänge stattfinden, sind nicht zu diesen Zeiten hinzuzurechnen.
h) Lehrgänge der Punkte a) und b), welche von Meistern oder Großmeistern des DAV durchgeführt werden, kosten jeweils 5,- Euro mehr.
3.2 Unterdeckung
Bei Unterdeckung kann eine Bezuschussung des Lehrgangs durch den DAV erfolgen. Zuschußfähig sind
Lehrgänge, die in der Terminplanung des DAV rechtzeitig veröffentlicht werden und deren
Gebühren dieser Kostenfestlegung entsprechen.
Dazu muß mit der Lehrgangsabrechnung eine vollständige Teilnehmerliste vorgelegt werden, die durch
den/die Lehrgangsleiter/in gegengezeichnet ist. Bei eintägigen Lehrgängen erfolgt Kostenausgleich
nur, wenn Eur 15 als Lehrgangsgebühr erhoben worden sind.
Für evtl. anfallende Hallenmiete kann maximal ein Betrag von 30 Euro pro Lehrgangstag abgerechnet
werden.
Eine Bezuschussung erfolgt maximal in Höhe der Spesen, und nur, wenn die Abrechnung
gemäß den oben genannten Gebühren (3.1) erfolgt. Bei Dan-Lehrgängen kann auf Antrag
auch ein Ausgleich der Honorarkosten erfolgen.
Voraussetzung für eine Bezuschussung ist, daß der Lehrgang mindestens sechs Wochen vorher bei der
Geschäftsstelle bzw. dem/der 1. Vorsitzenden angekündigt und veröffentlicht wurde.
3.3 Überdeckung
Ab Kostendeckung werden die Überschüsse zwischen Lehrgangsleiter/in und Ausrichter/in im
Verhältnis 75:25 geteilt. Assistenztrainer/innen werden vom/ von der Lehrgangsleiter/in ausgezahlt.
Kosten- und Honorarfestlegung
Neufassung Januar 2005
1. Anspruchsgrundlage
Die unter 2. aufgeführten Personen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre satzungs- und
auftragsgemäße Tätigkeit für den DAV erwachsenden Aufwendungen. Bei ihrer
kostenverursachenden Tätigkeit handeln
a. die Mitglieder des Vorstands nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen
b. die Mitglieder der Technischen Kommission nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes.
2. Anspruchsberechtigte Personen
2.1. Mitglieder des Vorstands
2.2. Prüfer und Mitglieder der Technischen Kommission
2.3. Rechnungsprüfer
2.4. Lehrgangsleiter
2.5. Referenten
2.6. vom Vorstand kooptierte Personen
3. Kostenarten
3.1 Fahrtkosten
Grundsätzlich sind die Kosten der Reise zu minimieren. Dabei sind Tagegelder und Übernachtungskosten
mit zu berücksichtigen.
Vergleichsmaßstab für Kosten und Zeitaufwand ist die Fahrt 2. Klasse Deutsche Bahn
einschließlich Platzreservierung, Schlaf- oder Liegewagen, sowie An- und Abreise zum Bahnhof.
Ist die An- und Abreise mit der kostengünstigsten Variante aus zeitlichen Gründen, wegen des
mitzuführenden Gepäcks oder aus anderen Gründen (Witterung etc.) nicht zumutbar, so kann im
Ausnahmefall der PKW oder ein anderes öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden.
Bei Benutzung eines PKW ist anzustreben, durch Mitnahme weiterer anspruchsberechtigter Personen die
Gesamtkosten im Verhältnis zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu mindern.
Wird eine anspruchsberechtigte Person im Fahrzeug eines Nichtanspruchsberechtigten mitgenommen, werden die
nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch die Kosten eines sonst benutzbaren öffentlichen
Verkehrsmittels für eine Person erstattet.
Bei Nutzung eines PKW können die Fahrtkosten mit Eur 0,29/km abgerechnet werden. Für jede weitere
anspruchsberechtigte Person im PKW erhöht sich der abrechenbare km-Satz um Eur 0,02/km. Dies gilt auch
für die An- und Abreise bei Lehrgängen mit kostendeckenden Einnahmen.
3.2 Tagegelder bei DAV-Reisen
Die Berechnung des Tagegeldes erfolgt ab 0.00 Uhr bzw. bis 24.00 Uhr. Abwesenheitszeiten:
3.2.1 Lehrgänge / Sitzungen am eigenen Wohnort oder Abwesenheit von nicht mehr als 7 Stunden: Eur 21
3.2.2 von mehr als 7 bis 10 Stunden: Eur 26
3.2.3 von mehr als 10 bis 12 Stunden: Eur 31
3.2.4 von mehr als 12 Stunden: Eur 36
3.3 Honorare
Eine Entschädigung erhalten Lehrgangsleiter/innen und Referenten neben der Fahrtkostenerstattung sowie
dem Tage- und Übernachtungsgeld für ihre Tätigkeit und zwar
3.3.1 Lehrkräfte des DAV nach besonderer Vereinbarung und Genehmigung des/der 1. Vorsitzenden oder
des/der 2. Vorsitzenden
3.3.2 der Bundestrainer je Lehrgangstag (4 Stunden) mindestens Eur 175, Lehrgangsleiter/innen mit Danprüferlizenz
oder gültiger Trainerlizenz (entweder DAV-Lizenz oder allgemeine
Übungsleiterlizenz des DSB) mindestens Eur 120, andere Lehrgangsleiter/innen mindestens Eur 75.
3.3.3 Die Honorarkosten für den Bundestrainer bei Sitzungen der technischen Kommission trägt der DAV.
3.3.4 Für maximal zwei Einführungslehrgänge in zuvor nicht betreuten Gebieten kann ein/e
zweiter Trainer/in nach dieser Kostenordnung abrechnen.
3.3.5 Honorarzahlung bei Sommerlagern und Trainerlehrgängen:
a) der Gebührenanteil für Lehrgangskosten wird entsprechend der Anzahl der Unterrichtseinheiten
anteilig zwischen allen Trainern/innen gleichermaßen aufgeteilt. Die Einheiten des Bundestrainers
gehen dabei mit einem Faktor von 1,5 in die Berechnung ein.
b) Co-Trainer/innen mit einer maximalen Anzahl von 3 Unterrichtseinheiten erhalten pro Einheit 20,- Euro.
c) Fallen weitere Kosten an, die durch Einladung verbandsfremder Lehrer/innen bedingt sind (Honorar,
Unterkunft, Reisekosten), so werden diese Kosten vor der Berechnung abgezogen.
3.4 Prüfer/innen-entschädigung
Je Teilnehmer/in wird eine Entschädigung aus der Prüfungsgebühr bewilligt. Die Höhe der
Entschädigung ist in den Prüfungsrichtlinien geregelt.
3.5 Übernachtungsgelder
Bei notwendigen Übernachtungen ist grundsätzlich die preiswerteste Art der Unterkunft zu
wählen. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten für Übernachtung und mögliche Parkgebühren.
3.6 Aufwandsentschädigung
Mitglieder des Vorstandes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von Eur 50, mit der Kosten
z.B. für Büromaterial, Telefon-, Fax-, Porto- und Fahrtkosten ohne Einzelnachweis ausgeglichen
werden.
Überschreiten die tatsächlichen Kosten die Pauschale, so kann per Einzelnachweis nach Absprache
mit dem/der 1. Vorsitzenden bzw. dem/der 2. Vorsitzenden Kostenausgleich beantragt werden. Aufwendungen
für Rundschreiben werden separat nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet.
4. Lehrgangsabrechnungen sind spätestens innerhalb von 8 Wochen der Paßstelle auf dem
Formblatt (Anlage 1) vorzulegen, da sonst ein Anspruch entfällt.