Prüfungsordnung (Auszug)
gültig ab 01.01.2008
1. Prüfungen
1.1 Koordination der Prüfungen
1.1.1 Jeder geplante Prüfungstermin muss mindestens sechs Wochen vorher durch den/die Prüfer/in bei der Geschäftsstelle
bekannt gegeben werden und wird dann auf der Verbandshomepage veröffentlicht. So haben alle Vereine die Möglichkeit, diese
Prüfungstermine wahrzunehmen. Dies gilt auch für Prüfungen, welche im Rahmen eines Lehrgangs angeboten werden. Prüfungen
dürfen nicht auf Mitglieder eines Dojos/einer Gruppe beschränkt werden.
1.1.2 Prüfungen sollten möglichst im Rahmen von Bundes- oder Regionallehrgängen durchgeführt werden. Außerhalb
von Lehrgängen sollten sie nur dann angeboten werden, wenn kein Lehrgang in der notwendigen Zeit stattfindet oder dieser
zu weit entfernt ist.
1.1.3 Für jede Region wird ein/e Prüfer/in als Koordinator/in der regional angebotenen Prüfungen eingesetzt. Die anderen
Prüfer/innen sind verpflichtet, ihre Prüfungstermine vor Bekanntgabe mit ihm/ihr abzusprechen. Die regionale Zuständigkeit ergibt
sich wie folgt:
| Region |
Name |
zuständig für Prüfungen in PLZ |
| Nord |
Helmut Meisel |
2xxxx, 16xxx, 19xxx |
| Mitte West |
Datu Dieter Knüttel |
4xxxx, 5xxxx (außer 55xxx), 33xxx |
| Mitte |
Michael Jux |
3xxxx (außer 33xxx, 39xxx) |
| Mitte Ost |
Sven Barchfeld |
0xxxx, 10xxx bs 15xxx, 39xxx, 95xxx, 96xxx, 98xxx, 99xxx |
| Rhein-Main |
Bernd Vieth |
6xxxx, 55xxx, 97xxx |
| Süd |
Hans Karrer |
7xxxx, 8xxxx, 90xxx bis 94xxx |
Die Postleitzahlen beziehen sich auf den Ort, in welchem die Prüfung durchgeführt
werden soll.
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1.1.4 Ausgenommen von dieser Prüfungsordnung sind Kinderprüfungen, die nach wie vor bis zur 2. Kinderklase von dem/der
jeweiligen Trainer/in vor Ort abgenommen werden dürfen.
1.1.5 Prüfungen, die von DAV-Prüfern im Ausland durchgeführt werden, sind ebenfalls ausgenommen.
1.2 Durchführung von Prüfungen (für Prüfer/innen)
1.2.1 Prüfungen für Schülergrade
Diese Prüfungen dürfen von jedem/jeder lizenzierten Prüfer/in entsprechend der Gültigkeit seiner/ihrer Lizenz durchgeführt werden.
Sind mehrere Prüfer/innen verfügbar, so ist anzustreben, dass:
ab der Prüfung zur 3. Klase die eigenen Schüler nicht selbst geprüft werden, oder die Prüfung zu zweit abgenommen wird
Prüfungen zur 1. Klase von zwei Voll- oder Danprüfern abgenommen werden.
1.2.2 Danprüfungen
Danprüfungen werden vom Bundestrainer als Vorsitzenden und zwei weiteren Danprüfern/innen gemeinsam durchgeführt. Ist der
Bundestrainer verhindert, so kann er in Ausnahmefällen von einem Meister des DAV vertreten werden. Weitere Danprüfer/innen dürfen
an der Prüfung teilnehmen, können aber nicht nach der Kostenordnung abrechnen.
1.2.3 Kinderprüfungen
Die Prüfungen für Kindergrade können von jeder/m Trainer/in vor Ort ab 1. Dan bis zur 2. Kinderklase geprüft werden. Die 1.
Kinderklase darf nur von einem/einer Danprüfer/in oder Prüfer/in bis 2. Klase abgenommen werden.
1.2.4 Allgemeines
1.2.4.1 Eine Prüfung ist auf maximal 20 Teilnehmer/innen beschränkt.
1.3 Teilnahme an Prüfungen (für Prüflinge)
1.3.1 Vor Antritt der Prüfung zur 1. Klase muß die Teilnahme an zwei Lehrgängen bei einem/einer Danprüfer/in nachgewiesen
werden. Angerechnet werden hier nur Lehrgänge, die nach der Prüfung zur 2. Klase besucht wurden.
1.3.2 Vor Antritt der Prüfung zum Lakan Isa / Dayang Isa muß die Teilnahme an drei Danvor-bereitungslehrgängen nachgewiesen
werden. Alternativ kann einer dieser Lehrgänge durch die Teilnahme an drei speziellen Dan-Trainingseinheiten bei Danprüfern
ersetzt werden.
1.3.3 Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung ist die jeweils gültige Jahresmarke des DAV sowie die in der
Kleiderordnung festgelegte Trainingsbekleidung.
1.3.4 Für Schülergradprüfungen ist eine vorherige Anmeldung mindestens eine Woche vor der Prüfung erforderlich. Die Anmeldung
erfolgt bei dem/der Prüfer/in. Eine Zulassung zur Prüfung ohne Anmeldung liegt im Ermessen des/der jeweiligen Prüfers/in.
1.3.5 Für Dan-Prüfungen ist eine vorherige Anmeldung mindestens zwei Wochen vor der Prüfung erforderlich. Die Anmeldungen
erfolgt beim Bundestrainer. Eine Zulassung zur Prüfung ohne Anmeldung ist nicht möglich.
1.4 Trainingszeiten zwischen den Prüfungen
1.4.1 Richtzeiten
Zwischen den einzelnen Prüfungen sind folgende Trainingszeiten einzuhalten:
5. Klase: ca. 3 Monate nach Trainingsbeginn
4. Klase: frühestens 6 Monate nach der Prüfung zur 5. Klase
3. Klase: frühestens 9 Monate nach der Prüfung zur 4. Klase
2. Klase: frühestens 9 Monate nach der Prüfung zur 3. Klase
1. Klase: frühestens 12 Monate nach der Prüfung zur 2. Klase
1. Dan: frühestens 1 Jahr nach der Prüfung zur 1. Klase
2. Dan: frühestens 2 Jahre nach der Prüfung zum 1. Dan
3. Dan: frühestens 3 Jahre nach der Prüfung zum 2. Dan
4. Dan: frühestens 4 Jahre nach der Prüfung zum 3. Dan
5. Dan: frühestens 5 Jahre nach der Prüfung zum 4. Dan
1.4.2 Verkürzung der Trainingszeiten
1.4.2.1 Die Zeiten zwischen den Schülergraden sind Richtzeiten. Sie können unterschritten werden, wenn der/die Schüler/in
durch hohen Trainingsaufwand die Techniken gut beherrscht. Dazu ist eine vorherige Rücksprache des/der Trainers/in mit dem/der
Prüfer/in nötig. Der/die Prüfer/in entscheidet im eigenen Ermessen über die Zulassung zur Prüfung.
1.4.2.2 Danprüfungen können in Ausnahmefällen auf Antrag an den Vorstand um maximal ein Jahr vorgezogen werden. Dazu ist eine
vorherige Absprache des/der Trainers/in mit dem/der Bundestrainer/in notwendig. Der/die Bundestrainer/in entscheidet, ggf. nach
einer kurzen technischen Überprüfung, über die Zulassung zur Prüfung.
1.4.3 Quereinstieg
1.4.3.1 Erfahrene Sportler (Danträger oder vergleichbares Level) aus anderen Kampfkünsten können direkt zur 4. Klase
geprüft werden. Dabei müssen die Inhalte der 5. und 4. Klase beherrscht werden. Sind die Techniken der 4. Klase nicht ausreichend, so
kann anschließend auch eine Einstufung nur bis zur 5. Klase erfolgen. Die Zulassung zur gemeinsamen Prüfung liegt im Ermessen des
jeweiligen Prüfers.
1.4.3.2 Sportler aus anderen Stilen, die dem Modern Arnis des DAV ähnlich sind, können nach einer angemessenen Trainingszeit
und der Einhaltung der formalen Bedingungen (s.o.) ihren Grad bis höchstens 1. Dan durch eine Einstandsprüfung bestätigen lassen.
1.4.4 Sonstiges
1.4.4.1 Werden Prüfungen bei einem Großmeister oder Meister der IMAFP abgelegt, so können diese Grade auf Antrag vom DAV
anerkannt werden. Dazu kann eine technische Überprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung liegt beim Bundestrainer.
1.5 Kosten und Abrechnung
1.5.1 Schülergrad-Prüfungen
Prüfungen bis zur 4. Klase kosten jeweils 10 Euro, ab der 3. Klase jeweils 15 Euro. Bis zur 4. Klase kann nur ein/e Prüfer/in nach
der folgenden Tabelle abrechnen, ab der 3. Klase sind maximal zwei Prüfer/innen dazu berechtigt. Die Abrechnung erfolgt anteilig wie folgt:
|
| Anteil Prüfer/in
| Anteil DAV
|
| Bundestrainer |
8 Euro |
Rest |
| Danprüfer/in |
7 Euro |
Rest |
| Prüfer/in bis 2. Klase |
5 Euro |
Rest |
1.5.2 Dan-Prüfungen
Danprüfungen kosten 60 bzw. 80 Euro (siehe Kostenordnung). Neben dem/der Bundestrainer/in bzw. dem/der Prüfungsvorsitzenden können
maximal zwei weitere Danprüfer/innen abrechnen. Alle weiteren Prüfer/innen sind als Beisitzer/innen nicht dazu berechtigt.
|
| Anteil
|
| Bundestrainer oder Prüfungsvorsitzende/r |
15 Euro |
| zwei weitere Danprüfer/innen je |
10 Euro |
| DAV |
Rest |
1.5.3 Kinderprüfungen
Die Kinderprüfungen sind gebührenfrei.
1.5.4 Quereinstieg
Erfolgt eine direkte Prüfung zur 4. Klase, so sind die Gebühren für 5. und 4. Klase zu entrichten. Bei einer Einstandsprüfung zu
einem bestimmten Grad ist nur die Gebühr für diesen Grad zu entrichten.
1.5.5 Abrechnung der Prüfungen
1.5.5.1 Nach der Prüfung wird das ausgefüllte Prüfungsformular an die Passstelle gesendet (auch bei Kinderprüfungen) und
der Gebührenanteil des DAV auf das Verbandskonto überwiesen bzw. eingezahlt. Die Zusendung und Überweisung sollte innerhalb von
sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen.
1.5.5.2 Eine Bezuschussung von Prüfungen durch den DAV ist nicht möglich. Finden Prüfungen im Rahmen eines Lehrgangs
statt, so ist höchstens dieser Lehrgang zuschussfähig.
2. Prüfer/innen-Lizenzen
2.1 Definition Vollprüfer/in
Die Funktion des/der Vollprüfer/in wird nicht per Lizenz legitimiert, sondern ergibt sich anhand der folgenden Aufstellung:
der/die Bundestrainer/in per Amt
die drei höchstgraduierten aktiven Mitglieder (ausgenommen des/der Bundestrainers/in) mit gültiger Prüfer/innenlizenz
zwei vom Vorstand benannte Danprüfer/innen
Sind die drei höchstgraduierten Mitglieder nicht eindeutig anhand der Gradierung ermittelbar, so ist zur Festlegung der
Reihenfolge das Datum der letzten Prüfung ausschlaggebend.
Die Ernennung zum/zur Vollprüfer/in erfolgt außer beim Bundestrainer/in nicht automatisch. Lehnt ein/e Prüfer/in diese Funktion
ab, so ist dies zu akzeptieren. Bei den drei höchstgraduierten kommt in dem Fall das Mitglied mit der nächst niedrigeren Graduierung
in Frage. Finden sich innerhalb der Danprüfer/innen keine zwei Personen, welche die Funktion Vollprüfer/in wahrnehmen möchten, so
können die Prüfer/innen bis 2. Klase mit einbezogen werden.
Voraussetzung für die Ernennung zum Vollprüfer/in ist eine gültige Prüfer/innenlizenz. Die Ernennung erfolgt für eine Wahlperiode
analog den Vorstandswahlen. Die Vollprüfer/innen werden jeweils innerhalb zwei Wochen nach den Vorstandswahlen ernannt.
Scheidet ein/e Vollprüfer/in während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand kommissarisch neu besetzen.
2.2 Danprüfer/innen
2.2.1 Lizenzvergabe
Danprüfer/innen werden bei Bedarf vom Vorstand vorgeschlagen. Die Entscheidung über die Lizenzvergabe wird durch die
Technische Kommission getroffen.
2.2.2 Voraussetzungen für Neuvergabe
mindestens 4. Dan
mindestens drei Jahre Erfahrung als Prüfer/in bis 2. Klase
vorherige Teilnahme an mindestens einer Dan-Prüfung als Beisitzer
regelmäßige Funktion als Trainer/in
2.2.3 [...]
2.3 Prüfer/in bis 2. Klase
2.3.1 Lizenzvergabe
Die Lizenz zum/zur Prüfer/in bis 2. Klase wird beim Vorstand beantragt. Die Entscheidung über die Lizenzvergabe wird durch die
Technische Kommission getroffen.
2.3.2 Voraussetzungen für Neuvergabe
mindestens 3. Dan
vorherige Teilnahme an mindestens einer Prüfung bei einem/r Danprüfer/in als Beisitzer
regelmäßige Funktion als Trainer/in
2.3.3 [...]
2.4 Weitere Lizenzen
Bei Bedarf kann der Vorstand Sonderlizenzen vergeben, die nicht an die oben genannten Bedingungen gebunden sind. Dies ist
allerdings nur in Ausnahmefällen zugelassen und bedarf eines offiziellen Vorstandsbeschlusses, welcher durch die Technische
Kommission bestätigt wird. Folgende Lizenzen sind dabei möglich:
2.4.1. Sonderlizenz
Diese Lizenz ist eingeschränkt auf eine bestimme Zielgruppe, z.B. im Behindertensport, etc. Sie ist zeitlich beschränkt und
kann nach Ablauf auf Antrag bei der Geschäftsstelle verlängert werden. Die entsprechende Festlegung erfolgt in jedem
Fall individuell.
2.4.2. Auslandslizenz
Diese Lizenz berechtigt den/die Prüfer/in, für den DAV Prüfungen im Ausland abzunehmen. Sie kann bis zu einem bestimmten
Grad beschränkt werden. Sie ist ebenso zeitlich beschränkt und kann nach Ablauf auf Antrag bei der Geschäftsstelle verlängert
werden. Die entsprechende Festlegung erfolgt in jedem Fall individuell.
2.5 [...]