Satzung des Deutschen Arnis Verbandes e. V.
vom 05.10.2002, mit Änderung vom 07.06.2008
§ 1 Name und Sitz
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Der Verband führt den Namen 'Deutscher Arnis Verband e. V.' und hat seinen Sitz in Königslutter.
Als erster Arnis-Verband wurde er am 12.10.1985 in der Sporthochschule Köln gegründet. Er ist
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter der Nummer 130292 eingetragen.
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§ 2 Zweck des Verbandes
| a. |
Der DAV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
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| b. |
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| c. |
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
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| d. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| e. |
Zweck des DAV ist die Förderung der von den Philippinen stammenden Kampfkunst Arnis, insbesondere
durch die Betreuung der Verbandsmitglieder in sportlicher, organisatorischer und geistiger Hinsicht.
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| f. |
Der DAV ist politisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4 Gerichtsstand
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Gerichtsstand ist der Wohnsitz der/des 1. Vorsitzenden.
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§ 5 Mitgliedschaft
| a. |
Der Verband besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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| b. |
Die Mitgliedschaft kann jede Person beantragen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter.
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| c. |
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglied werden, wer sich um die Förderung des
Verbandes besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie
haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
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§ 6 Aufnahme
| a. |
Die Aufnahme ist über die Mitgliedschaft in einem Dojo (Verein, Schule) des Deutschen Arnis Verbands
oder als Einzelmitglied möglich, wenn im Einzugsgebiet kein Dojo vorhanden sein sollte.
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| b. |
Aufgenommen werden kann jede/r, unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Geschlecht.
Voraussetzung ist ein einwandfreier Leumund.
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| c. |
Eine Probezeit bis zu 2 Monaten ist möglich.
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| d. |
Ein entsprechendes Aufnahmeformular ist dem Vorstand des Deutschen Arnis Verbandes einzureichen.
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| e. |
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt er die Aufnahme ab, so ist eine Begründung
hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederholung des Aufnahmeantrages ist nach Ablauf eines halben Jahres
zulässig.
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| f. |
Mit der Ausstellung des Passes beginnt die Mitgliedschaft. Sie wird, wenn keine triftigen Gründe
dagegen sprechen, jeweils nach Ablauf eines Jahres um ein weiteres Jahr verlängert.
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§ 7 Aufnahmegebühr und Beiträge
| a. |
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch den Vorstand in einer Kostenordnung festgelegt.
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| b. |
Der Verbandsbeitrag muss für bestehende Mitglieder bis spätestens zum 31. Januar für das
laufende Kalenderjahr eingezahlt sein. Während des laufenden Jahres eingetretene Mitglieder haben
den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 1. Oktober des laufenden Jahres beitreten,
zahlen einen Restbeitrag. Näheres regelt die Kostenordnung.
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§ 8 Austritt, Neuaufnahme, Ausschluss
| a. |
Eine Kündigung ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft endet jedoch zum Ende des Jahres.
Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens zum 30. November erfolgen. Später eingereichte
Kündigungen verlängern die Mitgliedschaft um ein Jahr.
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| b. |
Eine Neuaufnahme nach einer Kündigung ist möglich. Sie bedarf allerdings der Zustimmung des Vorstandes.
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| c. |
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, Mitglieder auszuschließen, wenn durch ihr Verhalten das
Ansehen des Verbandes gefährdet wird oder wenn die Gefahr einer Zersetzung des Verbandes besteht.
Der Ausschluss kann auch in Fällen bewusster Missachtung von Beschlüssen satzungsmäßiger
Gremien oder dieser Satzung erfolgen. Im Falle eines Ausschlusses erlöschen alle Rechte des Mitgliedes.
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| d. |
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
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§ 9 Mitgliederrechte
| a. |
Alle Mitglieder haben Sitz in der Bundesversammlung. Sie können jedoch nicht an Abstimmungen teilnehmen.
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| b. |
Ihre Wählbarkeit ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Sie sollen jedoch im Falle
ihrer Wahl in den Vorstand die Volljährigkeit erreicht haben.
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| c. |
Die ordentlichen Mitglieder genießen sämtliche Rechte, die sich aus der Satzung ergeben.
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§ 10 Mitgliederpflichten
| a. |
Alle Mitglieder haben den Jahresbeitrag zum Deutschen Arnis Verband gemäß Kostenordnung zu leisten.
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| b. |
Der/die Leiter/in eines Dojos muss der Geschäftsstelle gemeldet sein.
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| c. |
Einzelmitglieder und Dojo-Leiter/innen haben Anschriftenänderungen an die Geschäftsstelle zu melden.
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| d. |
Alle Mitglieder haben sich konfessioneller, rassistischer oder parteipolitischer Betätigung
innerhalb des Verbandes zu enthalten.
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§ 11 Haftung
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Die Haftung regelt sich nach § 31 BGB.
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§ 12 Organe des Verbands
| Die Verbandsorgane sind: |
| a. |
die Mitgliederversammlung
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| b. |
der Vorstand
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| c. |
die Technische Kommission
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§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
| a. |
Alle drei Jahre beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder
spätestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden müssen. Eine Tagesordnung wird
mit verschickt.
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| b. |
Der Vorstand kann zwischenzeitlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, die die
gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen haben, wenn dies im Interesse des Verbandes
notwendig erscheint.
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| c. |
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 50% der Dojo-Leiter/innen ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
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| d. |
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
und mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
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§ 14 Beschlussfassung
| a. |
Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig.
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| b. |
Nur über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten kann beschlossen werden.
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| c. |
Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht.
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| d. |
Stimmberechtigt sind alle Dojo-Leiter/innen oder die schriftlich bevollmächtigten Vertreter/innen
ihres Vereins. Sie vertreten die Interessen ihrer Dojo-Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts
auf andere Vereine ist nicht zulässig.
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| e. |
Jede/r Stimmberechtigte hat bei einer Mitgliederzahl von
7 - 20 eine Stimme
21 - 40 zwei Stimmen
über 41 drei Stimmen.
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| f. |
Die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen mit einfacher Mehrheit die Beschlüsse.
Bei Satzungsänderung bedarf es drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
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| g. |
Für jeden Punkt der Tagesordnung kann nur einmal abgestimmt werden.
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| h. |
Die Wahlen können jeweils nach vorheriger Einigung geheim oder offen durchgeführt werden.
Sie erfolgen für jedes Amt gesondert.
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| i. |
Bei Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn zwei Drittel anwesend sind.
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§ 15 Mitgliederversammlung
| a. |
Die Mitglieder erhalten vom Vorstand einen mündlichen Geschäftsbericht
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| b. |
Bei Neuwahlen sind der Vorstand und die Kassenprüfer zu entlasten. Es ist ein/e Versammlungsleiter/in
bis zur Wahl des/der 1. Vorsitzenden zu wählen. Dann werden die weiteren Vorstandsmitglieder und
Kassenprüfer/innen gewählt.
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| c. |
Die Versammlung wird nach der Tagesordnung durchgeführt.
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| d. |
Ein Protokoll ist über die Versammlung anzufertigen, wobei die Beschlüsse wörtlich
erfasst werden müssen Dieses Protokoll muss vom/von der 1. Vorsitzenden, dem/der Versammlungsleiter/in
und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
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§ 16 Der Vorstand
| a. |
Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/in
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Schriftwart
dem Materialwart.
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| b. |
Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende
repräsentieren den Verband nach innen und außen. Sie sind unabhängig voneinander voll
geschäftsfähig im Sinne des § 26 BGB.
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| c. |
Der Vorstand wird alle 3 Jahre von den stimmberechtigten Mitgliedern der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
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| d. |
Eine Zusammenlegung von Vorstandsfunktionen sollte nicht erfolgen. Grundsätzlich kann ein Mitglied
nicht mehr als zwei Ämter gleichzeitig bekleiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner
Amtsdauer aus, so kann der verbleibende Vorstand eine/n Stellvertreter/in berufen. Diese/r hat die gleichen
Rechte und Pflichten wie sein/e Vorgänger/in.
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| e. |
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Beigeordnete zu ihrer Entlastung heranzuziehen.
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| f. |
Die Aufgaben des Vorstands sind ihrer Namensgebung entsprechend festgelegt. Sie können aber von
Fall zu Fall ihrer Qualifikation entsprechend untereinander Aufgabenverschiebungen vornehmen.
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§ 17 Technische Kommission
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Die technische Kommission besteht aus den Vollprüfern und zwei von der Mitgliederversammlung hinzu
zu wählenden Mitgliedern. Sie beschließt über die technische Entwicklung des Verbandes,
das Prüfungsprogramm und die PrüferInnenlizenzen.
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§ 18 Ehrenrat
Der Vorstand kann einen Ehrenrat einsetzen. Er besteht aus drei Personen, die mindestens 21 Jahre als sind
und dem Verband länger als 7 Jahre angehören.
Der Ehrenrat schlägt dem Vorstand Mitglieder zur Wahl als Ehrenmitglied und solche Personen vor,
die aufgrund ihrer besonderen Leistungen und Verdienste um den Verband und um die Verbreitung des Modern
Arnis vom DAV in besonderer Weise geehrt werden sollen.
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§ 19 Kassenprüfer/innen
| a. |
Die zu wählenden Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand oder einem Gremium angehören.
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| b. |
Die Kassenprüfer/innen sind Beauftragte der Mitgliederschaft und haben sich über die
ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher, -belege und -bestände zu informieren.
Eine Überprüfung hat grundsätzlich vor einer Mitgliederversammlung zu erfolgen, kann aber
auch zwischenzeitlich zusätzlich stattfinden.
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§ 20 Dojo-Leiter/innen
| a. |
Der/die Dojo-Leiter/in stellt die verwaltungsmäßige Verbindung zwischen Verein und Verband her.
Er/sie hat die Pflicht, seine Mitglieder über die betreffenden Verbandsinformationen zu unterrichten.
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| b. |
Er/sie sollte Vorbild sein und dafür Sorge tragen, dass die Satzung und die Wünsche des Verbandes
seitens der Mitglieder eingehalten werden.
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§ 21 Auflösung
| a. |
Die Auflösung des Verbandes erfolgt nur über eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer/innen notwendig.
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| b. |
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte bis zu drei Liquidatoren.
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| b. |
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es den gemeinsamen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Deutschen Sporthilfe zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnüntzige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 22 In-Kraft-Treten
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Diese Satzung tritt am 05.10.2002 in Kraft.
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